In einem Urteil vom 25. Juni hat hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Untersuchungsrichter, der angerufen wird, um über die Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu entscheiden, unter den Begriff "andere Behörden" fällt, bei denen Anträge auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind. In dieser Eigenschaft ist ein solcher Untersuchungsrichter verpflichtet, den Antragsteller über die konkreten Modalitäten der förmlichen Stellung eines derartigen Antrags zu unterrichten. Der Gerichtshof hat auch für Recht erkannt, dass die Unmöglichkeit, eine Unterbringung in einem humanitären Aufnahmezentrum zu finden, nicht die Inhaftnahme einer Person, die internationalen Schutz beantragt, rechtfertigen kann...
Fortsetzung